Allgemeine Geschäftbedingungen

Bestabrechnung

 

Die Abrechnung erfolgt in dem für Sie günstigsten Tarif (Bestabrechnung). Die bei Ihnen verrechneten Tarifpreise sind in der Spalte Preis pro Einh./Jahr eingetragen. Die jeweils gültigen Preisblätter und Tarifbestimmungen sind bei den Gemeindewerken erhältlich.

 

Besondere Hinweise für den Kunden

a) Rechtsgrundlage

Grundlage für unsere Stromlieferungen sind die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBEUV), ‑unsere Allgemeinen Tarifbestimmungen Strom, sowie unsere Allgemeinen Stromtarife.

Bei den Wasser und Kanalgebühren handelt es sich um öffentlich‑rechtliche Gebühren i. S. d. Art. 13 des Kom-­munalabgabengesetzes. Die maßgeblichen Gebührensätze sind in den Beitrags‑ und Gebührensatzungen zur Wasserabgabe‑ bzw. Entwässerungssatzung des Marktes Waging a. See festgelegt.

Gerechtfertigte Anträge auf Gebührenerlaß (nachgewiesener Rohrbruch etc.) sind an den Markt Waging a. See zu richten.

 

b) Jahresrechnung

Ablesung und Abrechnung des Strom‑ und Wasserverbrauchs erfolgen einmal im Jahr. Bemessungsgrundlage für die Kanalbenutzungsgebühren ist der Wasserverbrauch. Das Abrechnungsjahr beginnt jeweils am 01.01. eines Jahres und endet am 31.12. Die Ablesung kann aus abrechnungstechnischen Gründen vom Abrechnungs­zeitraum abweichen. Bei der Jahresabrechnung werden die im Laufe des Jahres gezahlten Abschlagsbeträge berück­sichtigt.

Auf das Entgelt und die Stromsteuer ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu zahlen. Stromsteuer und Mehrwertsteuer werden für den gesamten Abrechnungs­zeitraum gesondert ausgewiesen.

 

Erscheinen für einen Tarif mehrere Zeilen mit unterschiedlichen Werten für Arbeits‑ bzw. Grundpreis, Stromsteuer oder Mehrwertsteuer, so haben im Abrech­nungs­zeitraum Änderungen stattgefunden, die eine zeitanteilige nach Bezug gewichtete Berechnung erfordern. Preisänderungen der Stromsteuer und Mehrwertsteuer werden in der Tagespresse bekannt gegeben.

Rechnungen und Gebührenbescheide bitte sorgfältig aufbewahren. Zweitschriften und Auszüge können nur ausnahmsweise und gegen Entrichtung einer Mindestbearbeitungsgebühr von 1,50 € erfolgen.

 

c) Zahlungsbedingungen

Restbeträge aus der Jahresrechnung, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen werden zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt fällig. Gegen Ansprüche der Gemeindewerke kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Bei Zahlungs­verzug erhält der Kunde eine gebührenpflichtige Mahnung. Außerdem entstehen Säumniszuschläge. Bleibt diese Zah­lungsaufforderung erfolglos, so kann nach nochmaliger er­folgloser Mahnung und nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen der Strombezug gesperrt werden.

 

d) Abschlagszahlungen

Abschlagszahlungen werden 6mal für den Energieverbrauch für jeweils 2 Monate eingezogen. Die Höhe der Abschlagszahlung wird nach dem Vorjahresverbrauch unter Einbeziehung der für diesen Zeitraum anfallenden Grundpreisraten sowie der sich ergebenden Stromsteuer, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Tarifänderungen errechnet. Preiserhöhungen werden ebenfalls angemessen berücksichtigt. Die Einhebung soll in der Regel durch Bankabbuchungsverfahren erfolgen. Kunden ohne Bankkonto zahlen bar bei einer beliebigen Bank ein.

 

e) Änderung des Verbrauchs

Wenn Sie gegenüber dem letzten Abrechnungsjahr in Zukunft geänderte Verbrauchswerte erwarten (vermehrte oder geringere Nutzung elektrischer Geräte, Änderung der Wohnungsgröße, o. ä., so teilen Sie uns dies bitte mit. Wir werden dann den Abschlagsbetrag entsprechend Ihrer voraussichtlichen Abnahmeverhältnisse ändern.

 

f) Wohnungswechsel

Bitte denken Sie daran, uns bei einem Wohnungswechsel mindestens zwei Wochen vorher zu unterrichten. Wenn Sie diese Mitteilung versäumen, haften Sie weiterhin für die Bezahlung des Stromverbrauches an Ihrer bisherigen Abnahnmestelle.

 

g) Mitteilungspflichten

Der Kunde ist verpflichtet, sich umgehend rechtzeitig an- bzw. abzumelden, sowie unverzüglich alle zur Bildung des Bereitstellungspreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Änderung des Bereitstellungspreises zur Folge hat, unaufgefordert mitzuteilen. Im Unterlassungsfall kann der neue Grundpreis bis zur letzten Festsetzung nachberechnet werden.

 

Der Kunde hat Störungen und Schäden an den Grundstücks-anschlüssen und Wasserzählern den Gemeindewerken unverzüglich anzuzeigen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Gebührenbescheid können Sie binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Waging a. See einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden werden, so können Sie Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht München, Bayer­straße 30, 80335 München (Postfach 20 05 43, 80005 München), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.

 

Die Klage kann nicht vor Ablauf von 3 Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Waging) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 


Ihre Ansprechpartner

Heinrich Thaler, Werkleiter 
Telefon 08681/4005-26

Martin Schüller , stv. Werkleiter
Telefon 08681/4005-27